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Das bedeutet für Sie persönlich, dass Ihnen durch die Umsetzung der Rechtssprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof), eine bereits seit 01.Januar 2004 gültige Ergänzung des § 13 SGB V (Sozialgesetzbuch fünf), grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Als Rechtsgrundlage dienen § 13 Abs. 4-6 SGB V und § 50 SGB V. Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen C-120/95, C-158-96 oder C-185/99) untermauern dies. Sie können auch eine Beschwerde beim Ministerium oder eine Klage vor dem Sozialgericht androhen. Diese Klage ist in der ersten Instanz kostenlos. |
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